Allgemeine Geschäftsbedingungen
STAND: September 2026
Für alle Lieferungen und Leistungen der Praxis Support und Vertriebs GmbH gegenüber Unternehmern: Softwareentwicklung, Softwareüberlassung, Beratung, Digitalisierung und Automatisierung, Support, Wartung und IT-Infrastruktur.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Praxis Support und Vertriebs GmbH, Grabenstraße 4, 73033 Göppingen (nachfolgend „PSV") und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde") über die Entwicklung, Überlassung, Anpassung und Pflege von Software, Beratungs- und Digitalisierungsleistungen, Support- und Wartungsleistungen sowie die Lieferung, Installation und Betreuung von IT-Infrastruktur.
- PSV erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit Vertragsschluss bestätigt der Kunde, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.
- Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn PSV ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
- Individuelle Vereinbarungen, die im Einzelfall schriftlich getroffen werden, haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von PSV maßgebend.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Angebote von PSV sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von PSV, durch Gegenzeichnung eines Vertrags oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
- Angaben in Prospekten, Präsentationen, Produktbeschreibungen, auf Websites und in Demonstrationen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist ausschließlich die schriftliche Leistungsbeschreibung bzw. das Pflichtenheft im Vertrag.
- Kostenvoranschläge, Aufwandsschätzungen und Terminplanungen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis oder ein verbindlicher Termin schriftlich vereinbart wird.
- An Angeboten, Konzepten, Entwürfen, Präsentationen und sonstigen Unterlagen behält sich PSV Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne schriftliche Zustimmung von PSV nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben, wenn kein Vertrag zustande kommt.
§ 3 Leistungsumfang und Leistungsänderungen
- Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Nicht ausdrücklich genannte Leistungen — insbesondere Datenmigration, Schulung, Anpassung an Drittsysteme, Schnittstellen, Betrieb und Hosting — sind nicht geschuldet und werden gesondert vergütet.
- Beratungs-, Digitalisierungs- und Entwicklungsleistungen, die nach Aufwand vergütet werden, sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg wird nur geschuldet, wenn er ausdrücklich schriftlich als Werkerfolg vereinbart ist.
- Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss eine Änderung oder Erweiterung des Leistungsumfangs (Change Request), teilt PSV mit, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung umsetzbar ist. Bis zur schriftlichen Einigung bleibt der ursprüngliche Leistungsumfang maßgeblich; PSV kann die Arbeiten an den von der Änderung betroffenen Teilen bis dahin einstellen. Vereinbarte Termine verschieben sich angemessen.
- PSV ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Subunternehmer erbringen zu lassen. PSV bleibt Vertragspartner des Kunden.
- PSV bestimmt Art und Weise der Leistungserbringung, insbesondere die eingesetzten Personen, den Leistungsort und die Arbeitszeit, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein Weisungsrecht des Kunden gegenüber Mitarbeitern von PSV besteht nicht.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde stellt rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle Informationen, Daten, Unterlagen, Testdaten, Zugänge, Systeme und Ansprechpartner bereit, die PSV zur Leistungserbringung benötigt. Er benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
- Der Kunde ist für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Daten und Inhalte allein verantwortlich und stellt PSV von Ansprüchen Dritter frei, die auf diesen Daten oder Inhalten beruhen.
- Der Kunde führt vor jedem Eingriff von PSV in seine Systeme sowie im laufenden Betrieb täglich eine dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung durch und prüft deren Wiederherstellbarkeit. PSV haftet nicht für Datenverluste, die durch eine unterlassene oder unzureichende Datensicherung entstanden sind oder bei ordnungsgemäßer Sicherung mit vertretbarem Aufwand hätten vermieden werden können.
- Der Kunde prüft gelieferte Software, Zwischenstände und Ergebnisse unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängel und meldet Mängel schriftlich, nachvollziehbar und mit Angaben zur Reproduktion.
- Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich Termine und Fristen angemessen. Mehraufwand, Leerlauf und Wartezeiten, die PSV dadurch entstehen, werden nach den jeweils gültigen Stundensätzen gesondert vergütet. Weitergehende Rechte von PSV bleiben unberührt.
§ 5 Termine, Lieferung und höhere Gewalt
- Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Verbindliche Termine setzen die rechtzeitige und vollständige Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
- PSV ist zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Teilleistungen können gesondert abgerechnet werden.
- Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige von PSV nicht zu vertretende Umstände — insbesondere Ausfälle von Telekommunikations- und Cloud-Infrastruktur, Cyberangriffe, Streik, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Krieg, Sanktionen, Ausfall oder Nichtbelieferung durch Vorlieferanten sowie Ausfall von Herstellern von Drittsoftware — befreien PSV für die Dauer der Störung und eine angemessene Anlaufzeit von der Leistungspflicht. Dauert die Störung länger als drei Monate, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
- Gerät PSV in Verzug, ist der Kunde zum Rücktritt erst berechtigt, wenn er schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Ein Anspruch auf Verzugsschaden ist auf 0,5 % des Nettoentgelts für den Teil der Leistung, der nicht rechtzeitig erbracht wurde, je vollendete Woche, insgesamt jedoch auf 5 % dieses Entgelts begrenzt, es sei denn, PSV handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
§ 6 Abnahme
- Werkleistungen, insbesondere individuell entwickelte Software und vereinbarte Anpassungen, werden vom Kunden abgenommen. PSV zeigt die Fertigstellung an; der Kunde prüft die Leistung innerhalb von 14 Kalendertagen und erklärt die Abnahme schriftlich oder teilt wesentliche Mängel schriftlich und nachvollziehbar mit.
- Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden, die den vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Mängel werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.
- Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb der Prüffrist keine wesentlichen Mängel schriftlich mitteilt, die Leistung produktiv nutzt oder die vereinbarte Vergütung vorbehaltlos zahlt. Bei vereinbarten Teilabnahmen gilt dies für jeden Teil entsprechend; abgenommene Teile werden bei der Gesamtabnahme nicht erneut geprüft.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich in Euro, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Reise-, Übernachtungs- und Nebenkosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Leistungen nach Aufwand werden zu den bei Vertragsschluss gültigen Stundensätzen von PSV in Einheiten von 15 Minuten abgerechnet; Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
- Leistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Mo–Fr 8–18 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg) werden mit einem Zuschlag von 50 %, an Sonn- und Feiertagen sowie zwischen 22 und 6 Uhr mit einem Zuschlag von 100 % berechnet.
- PSV ist berechtigt, bei Projekten Abschlagszahlungen zu verlangen: 40 % bei Auftragserteilung, 40 % bei Bereitstellung zur Abnahme, 20 % nach Abnahme, sofern nichts anderes vereinbart ist. Laufende Leistungen (Support, Wartung, Nutzungsüberlassung) werden jährlich im Voraus berechnet.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- Gerät der Kunde mit einer Zahlung mehr als 14 Tage in Verzug oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist PSV berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig zu stellen, weitere Leistungen von Vorkasse oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, die Leistungserbringung sowie den Zugang zu überlassener Software nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von sieben Tagen zu sperren und nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
- PSV ist berechtigt, die Preise für laufende Leistungen (Support, Wartung, Nutzungs- überlassung) jährlich mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Beginn eines Abrechnungszeitraums angemessen, höchstens jedoch um 10 % gegenüber dem vorangegangenen Zeitraum, anzupassen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 %, kann der Kunde den betroffenen Vertrag zum Wirksamwerden der Erhöhung kündigen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Hardware und Datenträger bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von PSV. Der Kunde darf Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen; bei Zugriffen Dritter hat er PSV unverzüglich zu informieren.
- Nutzungsrechte an Software werden erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung wirksam eingeräumt. Bis dahin ist die Nutzung nur widerruflich gestattet.
§ 9 Nutzungsrechte an Software
- Sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Schutzrechte an Software, Quellcode, Dokumentation, Konzepten, Datenmodellen, Schnittstellen und Arbeitsergebnissen — auch an individuell für den Kunden entwickelten — verbleiben bei PSV, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Kunde erwirbt keine Rechte am Quellcode; eine Herausgabe des Quellcodes ist nicht geschuldet.
- PSV räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Software im vereinbarten Umfang (Anzahl der Benutzer, Arbeitsplätze, Filialen, Standorte, Mandanten) für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Ist keine Laufzeit vereinbart, ist das Nutzungsrecht bei Kauflizenzen zeitlich unbegrenzt, bei Miet- und Abonnementmodellen auf die Vertragslaufzeit beschränkt.
- Nicht gestattet sind insbesondere: die Vervielfältigung über die zur bestimmungsgemäßen Nutzung und eine Sicherungskopie hinaus; die Bearbeitung, Übersetzung, Dekompilierung, das Reverse Engineering oder Disassemblieren außerhalb der zwingenden gesetzlichen Grenzen der §§ 69d, 69e UrhG; die Vermietung, Verleihung, das Hosting für Dritte oder die Nutzung im Rahmen eines Rechenzentrums- oder Application-Service-Betriebs für Dritte; die Entfernung oder Veränderung von Schutzvermerken, Lizenzmechanismen und Kennzeichnungen; die Weitergabe von Zugangsdaten an Dritte.
- Eine Weitergabe der Software an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von PSV zulässig und setzt voraus, dass der Kunde die Nutzung vollständig aufgibt, sämtliche Kopien löscht und der Dritte sich schriftlich gegenüber PSV zur Einhaltung dieser Bedingungen verpflichtet.
- Der Kunde führt Aufzeichnungen über den Umfang der Nutzung. PSV ist berechtigt, die vertragsgemäße Nutzung nach angemessener Ankündigung einmal jährlich sowie bei begründetem Verdacht zu überprüfen — durch Selbstauskunft, Softwaremechanismen oder Prüfung vor Ort. Ergibt die Prüfung eine Übernutzung von mehr als 5 %, trägt der Kunde die Kosten der Prüfung; die Nachlizenzierung erfolgt zu den jeweils gültigen Listenpreisen zuzüglich eines Aufschlags von 25 %. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Bei jeder schuldhaften Verletzung der Bestimmungen dieses Paragraphen ist PSV berechtigt, das Nutzungsrecht außerordentlich zu kündigen; der Kunde hat in diesem Fall die Nutzung unverzüglich einzustellen und die Software einschließlich aller Kopien zu löschen und dies schriftlich zu bestätigen.
- Software von Drittherstellern (einschließlich Open-Source-Komponenten) unterliegt den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers, die PSV auf Anfrage benennt und die den hier eingeräumten Rechten vorgehen.
§ 10 Support, Wartung und Updates
- Support-, Wartungs- und Update-Leistungen werden nur auf Grundlage eines gesonderten Support- bzw. Wartungsvertrags erbracht. Ohne einen solchen Vertrag besteht kein Anspruch auf Updates, Upgrades, Fehlerbehebung außerhalb der Gewährleistung, Anpassung an geänderte gesetzliche Vorgaben oder an geänderte Dritt- und Kassensysteme.
- Der Support umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Entgegennahme von Störungsmeldungen an Werktagen (Mo–Fr, 9–17 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg) sowie die Bearbeitung reproduzierbarer Fehler in der jeweils aktuellen Version und der unmittelbaren Vorgängerversion der Software. Reaktionszeiten sind keine Wiederherstellungszeiten. Fernwartung geht dem Einsatz vor Ort vor.
- Nicht vom Support umfasst und gesondert vergütungspflichtig sind insbesondere: Störungen, die auf Bedienfehler, nicht von PSV vorgenommene Änderungen, fehlerhafte Datensicherung, ungeeignete oder nicht freigegebene Hard- oder Software, Netzwerk- oder Infrastrukturausfälle beim Kunden, Schadsoftware, fehlende Updates des Betriebssystems oder von Drittsoftware zurückzuführen sind; Schulungen; Datenbereinigungen; individuelle Anpassungen; Anfragen, die sich als nicht reproduzierbar erweisen.
- Der Kunde ist verpflichtet, bereitgestellte Updates innerhalb von drei Monaten einzuspielen. Für Versionen, die älter als die unmittelbare Vorgängerversion sind, besteht kein Anspruch auf Support oder Fehlerbehebung.
- Support- und Wartungsverträge haben, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten und verlängern sich jeweils um zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§ 11 Gewährleistung
- PSV gewährleistet, dass Software und Werkleistungen bei Übergabe bzw. Abnahme der vereinbarten Leistungsbeschreibung im Wesentlichen entsprechen. Der Kunde erkennt an, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungskombinationen fehlerfrei arbeitet. Unwesentliche Abweichungen begründen keine Mängelansprüche.
- Kein Mangel liegt insbesondere vor bei: Störungen aus Ursachen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von PSV liegen (§ 10 Abs. 3); Nutzung in einer nicht freigegebenen System- oder Netzwerkumgebung; Änderungen der Software oder ihrer Konfiguration durch den Kunden oder Dritte; Abweichungen von Erwartungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung niedergelegt sind; Änderungen gesetzlicher Vorgaben oder von Drittsystemen nach Übergabe.
- Für Kaufleute gilt § 377 HGB. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von acht Werktagen nach Übergabe, versteckte Mängel innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung schriftlich und mit nachvollziehbarer Beschreibung anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
- PSV leistet Gewähr nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Als Nachbesserung gilt auch die Bereitstellung einer Umgehungslösung, die die Auswirkungen des Mangels zumutbar vermeidet, sowie die Lieferung einer neuen Version. Schlägt die Nacherfüllung nach mindestens drei Versuchen innerhalb angemessener Frist endgültig fehl, kann der Kunde die Vergütung angemessen mindern oder — bei erheblichen Mängeln — vom betroffenen Vertragsteil zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach § 12.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Übergabe bzw. Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Stellt sich heraus, dass ein gemeldeter Mangel nicht besteht oder nicht von PSV zu vertreten ist, kann PSV den Aufwand für Analyse und Bearbeitung nach den jeweils gültigen Stundensätzen berechnen.
- Für Dienstleistungen (Beratung, Digitalisierung, Entwicklung nach Aufwand) besteht keine Gewährleistung für einen bestimmten Erfolg. PSV erbringt diese Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach dem Stand der Technik.
- Gebrauchte Hardware wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung geliefert, soweit gesetzlich zulässig. Für neue Hardware gelten vorrangig die Garantiebedingungen des Herstellers.
§ 12 Haftung
- PSV haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten — Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung von PSV auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, der Höhe nach jedoch je Schadensfall auf die für den betroffenen Auftrag vereinbarte Nettovergütung, bei Dauerschuldverhältnissen auf die Nettovergütung der letzten zwölf Monate vor dem Schadensereignis, insgesamt je Vertragsjahr auf höchstens 50.000 Euro.
- Im Übrigen ist die Haftung von PSV für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, Ansprüche Dritter, Datenverlust und Kosten der Datenwiederherstellung ist — außer in den Fällen des Absatzes 1 — ausgeschlossen. Bei Datenverlust ist die Haftung in jedem Fall auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
- PSV haftet nicht für die Einhaltung steuer-, handels- oder branchenrechtlicher Vorgaben durch den Kunden (insbesondere GoBD, Kassensicherungsverordnung, Aufbewahrungspflichten). Die Software unterstützt den Kunden dabei; die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung, Konfiguration, Belegführung und Archivierung verbleibt beim Kunden.
- Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PSV sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
- Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren — außer in den Fällen des Absatzes 1 — in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 13 Geheimhaltung, Datenschutz und IT-Sicherheit
- Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder nach den Umständen als vertraulich erkennbar sind, streng vertraulich und verwenden sie ausschließlich für die Vertragsdurchführung. Diese Pflicht gilt fünf Jahre über das Vertragsende hinaus; für Quellcode, Datenmodelle und Know-how von PSV unbegrenzt.
- Soweit PSV im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Information der Betroffenen und die Einholung erforderlicher Einwilligungen verantwortlich.
- Der Kunde ist verpflichtet, Zugangsdaten, Lizenzschlüssel und Fernwartungszugänge geheim zu halten, unverzüglich zu sperren, wenn ein Missbrauch zu befürchten ist, und PSV über Sicherheitsvorfälle, die die von PSV bereitgestellten Systeme betreffen, unverzüglich zu informieren. Für Schäden aus einer Verletzung dieser Pflicht haftet der Kunde.
- PSV ist berechtigt, den Kunden nach vorheriger Abstimmung als Referenz zu benennen und das Projekt in anonymisierter Form zu beschreiben. Der Kunde kann dem jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
§ 14 Abwerbeverbot
Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrags und für zwölf Monate danach keine Mitarbeiter oder Subunternehmer von PSV, die mit der Leistungserbringung befasst waren, aktiv abzuwerben oder ohne schriftliche Zustimmung von PSV direkt oder mittelbar zu beschäftigen oder zu beauftragen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern bzw. -honoraren der betreffenden Person fällig, höchstens jedoch 50.000 Euro; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 15 Laufzeit und Kündigung
- Verträge über Werk- oder Kaufleistungen enden mit Erfüllung. Verträge über Dienstleistungen nach Aufwand können von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden; bis dahin erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
- Für Dauerschuldverhältnisse (Support, Wartung, Nutzungsüberlassung) gilt § 10 Abs. 5, soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für PSV liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit zwei Rechnungen ganz oder teilweise in Verzug ist, gegen die Nutzungsbestimmungen des § 9 verstößt, ein Insolvenzantrag über sein Vermögen gestellt wird oder er seine Mitwirkungspflichten trotz Abmahnung nachhaltig verletzt.
- Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor Fertigstellung ohne wichtigen Grund, kann PSV die vereinbarte Vergütung verlangen; ersparte Aufwendungen werden pauschal mit 30 % der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung angesetzt, sofern der Kunde nicht einen höheren Betrag nachweist.
- Mit Vertragsende erlöschen zeitlich befristete Nutzungsrechte. Der Kunde hat die Nutzung einzustellen und Kopien zu löschen. PSV stellt dem Kunden auf Verlangen und gegen Aufwandsvergütung die im System gespeicherten Kundendaten in einem gängigen Format zur Verfügung, sofern das Verlangen innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende gestellt wird.
§ 16 Exportkontrolle und internationale Geschäfte
- Die Leistungen von PSV unterliegen den deutschen, europäischen und gegebenenfalls US-amerikanischen Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften. Der Kunde verpflichtet sich, diese einzuhalten, die Software nicht in Länder oder an Personen zu liefern, die Sanktionen unterliegen, und die für eine Ausfuhr erforderlichen Genehmigungen selbst einzuholen. Die Erfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund solcher Vorschriften entgegenstehen.
- Bei Kunden mit Sitz außerhalb Deutschlands trägt der Kunde alle im Bestimmungsland anfallenden Steuern, Zölle, Quellensteuern und Abgaben; vereinbarte Vergütungen sind Nettobeträge, die PSV ungekürzt zufließen müssen. Vertragssprache ist Deutsch; bei Übersetzungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
§ 17 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
- Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist Göppingen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, das für Göppingen sachlich zuständige Gericht. PSV ist daneben berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. E-Mail genügt der Schriftform, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Die Abtretung von Rechten des Kunden aus dem Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung von PSV. § 354a HGB bleibt unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung; die Parteien verpflichten sich, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für Regelungslücken.
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